Im oben genannten Fall entscheidet der GH wie folgt:

Angeklagt ist/sind
DE3-36403
und
DE3-36404

wegen Verstoß gegen:
§2.2. und §2.3.der Spielregeln

Urteil:
DE3-36403 und DE3-36404 hat/haben einen Verstoß gegen die Spielregeln
§2.2. und §2.3., also Multiaccounting begangen.
Gem. § 5.1 der Spielregeln,wird DE3-36403 hiermit gelöscht.
DE3-36404 wird mit Reset bestraft,die bestehende Sperre wird aufgehoben.

Begründung:
Die Äußerungen des Beklagten konnten den Verdacht des Multiaccounting nicht widerlegen.