Im oben genannten Fall entscheidet der GH wie folgt:

Angeklagt ist/sind
DE4-2791

wegen Verstoß gegen:
§ 3.5 der Spielregeln

Urteil:
DE4-2791 hat/haben einen Verstoß gegen die Spielregeln
§ 3.5 begangen.
Gem. § 5.2 der Spielregeln, wird DE4-2791 mit einer Verwarnung bestraft .

Begründung:
Da der Spieler eine Selbstanzeige eingereicht hat und einsichtig ist wird eine Verwarnung ausgesprochen.