Im oben genannten Fall entscheidet der GH wie folgt:
Angeklagt ist/sind
DE4-2791
wegen Verstoß gegen:
§ 3.5 der Spielregeln
Urteil:
DE4-2791 hat/haben einen Verstoß gegen die Spielregeln
§ 3.5 begangen.
Gem. § 5.2 der Spielregeln, wird DE4-2791 mit einer Verwarnung bestraft .
Begründung:
Da der Spieler eine Selbstanzeige eingereicht hat und einsichtig ist wird eine Verwarnung ausgesprochen.