§ 15 Urhebergesetz:
Wenn du hier jemanden dafür verurteilst, weil er eine private MSG an eine andere Person weitrgegeben hat, dann werden dir die Anwälte die Türen einrennen und jedes deutsche Gericht wird dir nen Strich durch die Rechnung machen.3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Wovon du sprichst, das nennt sich Geheimhaltungsklausel. So etwas wurde in den Spielregeln aber nicht definiert, in den AGBS von Facebook hingegen schon. Daher rege ich ja die Einführung eines solchen Paragraphen an.