Im oben genannten Fall entscheidet der GH wie folgt:

Angeklagt ist/sind
DE3-41433

wegen Verstoß gegen:
§2.3 und §2.7 der SKN-Gesetzbuch

Urteil:
DE3-41433 hat/haben einen Verstoß gegen die SKN-Gesetzbuch
§2.7 begangen.
Gem. §6.1 der SKN-Gesetzbuch, wird DE3-41433 verwarnt.

Vom Vorwurf gegen den Verstoß nach §2.3 wird der Spieler freigesprochen, da Credits inzwischen eine handelbare Ware sind.

Begründung:
Handelsaufforderungen gehören nicht in das SKN, sondern in den Kanal 100.