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View Full Version : Klage gegen DE3-9185



Goner
14-06-2012, 14:03
unter Verdacht steht/stehen
DE3-9185 (CAPTAIN MEGANE [Nachwuchs bekommen])

wegen Verstoß gegen:
DE3-9185 steht/stehen unter Verdacht,
einen Verstoß gegen die Spielregeln (http://game.stne.net/Main.aspx?wf=80)
§ 3.5.(Du verpflichtest dich keine beleidigenden, obszönen, vulgären, verleumdenden, gewaltverherrlichenden, pornographischen oder aus anderen Gründen strafbaren Inhalte in diesem Spiel oder spieleigenen Medien wie SKN, IRC, TS und IngameChat zu veröffentlichen) begangen zu haben.
Anmerkung: Spezifisch wird die strafbare Handlung der sexuellen Belästigung zur Last gelegt

Der Angeklagte/ Die Angeklagten wurde(n) informiert.
Meldefrist 7 Tage

zuständiger Richter:
Goner in Zusammenarbeit mit der Spielleitung

Die Klage ist lediglich die Reaktion der Spielleitung/STNE-Gerichts,
und hat keine Auswirkung auf die eventuelle Einlegung rechtlicher Mittel Seitens der/des Geschädigten.
Es steht dem/den Geschädigten und der Spielleitung frei,diesen Vorfall strafrechtlich verfolgen zu lassen.

DE3-9185 wurde mit sofortiger Wirkung gesperrt

Goner
16-06-2012, 19:10
Im oben genannten Fall entscheidet/entscheiden der GH/die Spielleitung wie folgt:

Angeklagt ist/sind
DE3-9185

wegen Verstoß gegen:
§ 3.5. der Spielregeln (http://game.stne.net/Main.aspx?wf=80)
Spezifisch die strafbare Handlung der sexuellen Belästigung.

Urteil:
DE3-9185 hat einen Verstoß gegen die Spielregeln (http://game.stne.net/Main.aspx?wf=80)
§ 3.5. begangen.
Gem. § 5.2.2. der Spielregeln (http://game.stne.net/Main.aspx?wf=80),wird DE3-9185 hiermit mit Accountsperre von 3 Monaten bestraft.
Löschschutz wird zugesichert,die bestehende Accountsperre wird nicht im Urteil angerechnet.
Da es sich hier um eine Wiederholungstat handelt wird von einem milderem Urteil abgesehen.

Begründung:
DE3-9185 hat den Verstoß zugegeben und zumindest versucht sich zu entschuldigen, dennoch ist sein Verhalten in keinster Form entschuldbar.

Anmerkung
Das Urteil ist die Ingame Entscheidung der Spielleitung sowie des STNE-Gerichts,
und hat keine Auswirkung auf die eventuelle Einlegung strafrechtlicher Mittel.