Dashki
16-08-2014, 15:19
Hallo Leute,
in der Vergangenheit gab es immer wieder Kontroversen bezüglich des Spielregelparagraphen 3.7. Aus aktuellem Anlass würde ich die Auslegung dieses Paragraphen mal für die Zukunft eindeutig festlegen wollen.
Du darfst keine Inhalte aus Querys, Nachrichten, InGameMessage (IGM), persönlichen Nachrichten (PN) und allen anderen Medien von STNE, ohne die Zustimmung des Verfassers/Gesprächspartner veröffentlichen. RPG Inhalte sind davon ausgenommen.
Klauseln, die eine automatische Zustimmung zur Veröffentlichung beinhalten, sind verboten!
Woran sich häufig aufgehangen wird, ist das simple Wort "veröffentlichen". Gehen wir hier mal der Semantik des Wortes nach.
Wiktionary fasst sich hier bei der Wortbedeutung von "Veröffentlichung" sehr kurz.
Bedeutungen:
[1] Der Vorgang der öffentlichen Verfügbarmachung eines Mediums (Publizierung, Release)
Wikipedia schreibt zu "Veröffentlichung" folgendes:
m deutschen Urheberrecht den Zeitpunkt, zu dem ein Werk – mit Zustimmung des Urhebers – der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (§ 6 Abs. 1 UrhG). Das Werk muss dazu in Verkehr gebracht werden.
zudem den technischen Vorgang des Zugänglichmachens.
manchmal auch das Werk selbst (Bsp.: „seine Veröffentlichung [= sein veröffentlichtes Werk] war erfolgreich“).
§6 des Urhebergesetztes sagt hier folgendes:
§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Vorallem 6.1 scheint hierbei wichtig zu sein, ist es doch eine ähnliche Formulierung wie in den STNE-Spielregeln. Letztlich sprechen alle drei Quellen davon, dass ein "Werk", in STNE also eine IGM, Auszüge aus privaten Querys, Private Nachrichten im Forum oder unter zwei Personen diskutierte Inhalte aus privaten Konversationen auf dem STNE-IRC-Server und auf dem STNE-Teamspeak-Server, veröffentlicht wird, also an die Öffentlichkeit gebracht wird. Wohlgemerkt greifen hier die Spielregeln nur bei STNE-eigenen Medien ("und allen anderen Medien von STNE").
Was sagt Wiktionary zur Semantik von "Öffentlichkeit"?
Bedeutungen:
[1] die breite Masse der Leute
Wikipedia schreibt:
Öffentlichkeit ist der Bereich des gesellschaftlichen Lebens, in dem Menschen zusammenkommen, um Probleme zu besprechen, die in politischen Prozessen gelöst werden sollen. Dafür muss der Zugang zu allen Informationsquellen und Medien frei sein, und die Informationen müssen frei diskutiert werden können. In diesem öffentlichen Raum[1], soll sich die öffentliche Meinung ungestört durch Zensur und anderen Barrieren herausbilden können.
Anschließend noch der Paragraph 19a des Urhebergesetztes:
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Unter Paragraph 15 findet man eine gültige Definition der Öffentlichkeit.
3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Es wird einheitlich davon gesprochen, dass es sich bei der Öffentlichkeit um viele Personen, de facto also mehr als eine, handelt. Die genaue Anzahl ist nicht bestimmt, bei strenger Auslegung würden 50%+1 Person allerdings ausreichen.
Um zum Grundproblem zurückzukommen: Nicht selten wird angeprangert, dass es sich bei einer IGM-Weiterleitung an eine dritte Person gleichzeitig um eine Veröfffentlichung und damit um einen Verstoß gegen die Spielregeln handelt. Bei genauer Auslegung deutschen Rechts, das ja aus Mangel an grundlegenden Paragraphen die Basis für die Spielregeln darstellt (mal ganz abgesehen davon, dass Spielregelparagraphen, die nicht mit dem deutschen Recht vereinbar wären, im Zweifelsfall vor Gericht keine Chance hätten), wäre also eine Weitergabe keine zwingende Veröffentlichung. Denn was Fakt ist: Die Spielregeln verbieten nur die Veröffentlichung und enthalten keine weiteren diesgearteten Klauseln.
Mein Vorschlag, um diese Problematik zu lösen, wäre nun folgender:
§ 3.7 um zwei Unterpunkte zu erweitern: "Die Weitergabe privater Nachrichten (Definition) an Spieler, mit denen keine, auf STNE bezogenen vertraglichen Beziehungen bestehen, ist nur dann zulässig, wenn der Autor dem explizit zustimmt."
Des Weiteren "Private Nachrichten, dessen Weitergabe nicht gewünscht ist, müssen eindeutig kenntlich gemacht werden."
Ich denke, nach diesen Anpassung werden sich zukünftige Prozesse für den Gerichtshof einfacher gestalten lassen. Stand Jetzt handelt es sich wohl um einen unsicheren Zustand, der in der Vergangenheit mal so und mal so entschieden wurde. Von daher hoffe ich, dass meine Anregungen fruchtbaren Boden finden.
Grüße
Dashky.
in der Vergangenheit gab es immer wieder Kontroversen bezüglich des Spielregelparagraphen 3.7. Aus aktuellem Anlass würde ich die Auslegung dieses Paragraphen mal für die Zukunft eindeutig festlegen wollen.
Du darfst keine Inhalte aus Querys, Nachrichten, InGameMessage (IGM), persönlichen Nachrichten (PN) und allen anderen Medien von STNE, ohne die Zustimmung des Verfassers/Gesprächspartner veröffentlichen. RPG Inhalte sind davon ausgenommen.
Klauseln, die eine automatische Zustimmung zur Veröffentlichung beinhalten, sind verboten!
Woran sich häufig aufgehangen wird, ist das simple Wort "veröffentlichen". Gehen wir hier mal der Semantik des Wortes nach.
Wiktionary fasst sich hier bei der Wortbedeutung von "Veröffentlichung" sehr kurz.
Bedeutungen:
[1] Der Vorgang der öffentlichen Verfügbarmachung eines Mediums (Publizierung, Release)
Wikipedia schreibt zu "Veröffentlichung" folgendes:
m deutschen Urheberrecht den Zeitpunkt, zu dem ein Werk – mit Zustimmung des Urhebers – der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (§ 6 Abs. 1 UrhG). Das Werk muss dazu in Verkehr gebracht werden.
zudem den technischen Vorgang des Zugänglichmachens.
manchmal auch das Werk selbst (Bsp.: „seine Veröffentlichung [= sein veröffentlichtes Werk] war erfolgreich“).
§6 des Urhebergesetztes sagt hier folgendes:
§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Vorallem 6.1 scheint hierbei wichtig zu sein, ist es doch eine ähnliche Formulierung wie in den STNE-Spielregeln. Letztlich sprechen alle drei Quellen davon, dass ein "Werk", in STNE also eine IGM, Auszüge aus privaten Querys, Private Nachrichten im Forum oder unter zwei Personen diskutierte Inhalte aus privaten Konversationen auf dem STNE-IRC-Server und auf dem STNE-Teamspeak-Server, veröffentlicht wird, also an die Öffentlichkeit gebracht wird. Wohlgemerkt greifen hier die Spielregeln nur bei STNE-eigenen Medien ("und allen anderen Medien von STNE").
Was sagt Wiktionary zur Semantik von "Öffentlichkeit"?
Bedeutungen:
[1] die breite Masse der Leute
Wikipedia schreibt:
Öffentlichkeit ist der Bereich des gesellschaftlichen Lebens, in dem Menschen zusammenkommen, um Probleme zu besprechen, die in politischen Prozessen gelöst werden sollen. Dafür muss der Zugang zu allen Informationsquellen und Medien frei sein, und die Informationen müssen frei diskutiert werden können. In diesem öffentlichen Raum[1], soll sich die öffentliche Meinung ungestört durch Zensur und anderen Barrieren herausbilden können.
Anschließend noch der Paragraph 19a des Urhebergesetztes:
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Unter Paragraph 15 findet man eine gültige Definition der Öffentlichkeit.
3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Es wird einheitlich davon gesprochen, dass es sich bei der Öffentlichkeit um viele Personen, de facto also mehr als eine, handelt. Die genaue Anzahl ist nicht bestimmt, bei strenger Auslegung würden 50%+1 Person allerdings ausreichen.
Um zum Grundproblem zurückzukommen: Nicht selten wird angeprangert, dass es sich bei einer IGM-Weiterleitung an eine dritte Person gleichzeitig um eine Veröfffentlichung und damit um einen Verstoß gegen die Spielregeln handelt. Bei genauer Auslegung deutschen Rechts, das ja aus Mangel an grundlegenden Paragraphen die Basis für die Spielregeln darstellt (mal ganz abgesehen davon, dass Spielregelparagraphen, die nicht mit dem deutschen Recht vereinbar wären, im Zweifelsfall vor Gericht keine Chance hätten), wäre also eine Weitergabe keine zwingende Veröffentlichung. Denn was Fakt ist: Die Spielregeln verbieten nur die Veröffentlichung und enthalten keine weiteren diesgearteten Klauseln.
Mein Vorschlag, um diese Problematik zu lösen, wäre nun folgender:
§ 3.7 um zwei Unterpunkte zu erweitern: "Die Weitergabe privater Nachrichten (Definition) an Spieler, mit denen keine, auf STNE bezogenen vertraglichen Beziehungen bestehen, ist nur dann zulässig, wenn der Autor dem explizit zustimmt."
Des Weiteren "Private Nachrichten, dessen Weitergabe nicht gewünscht ist, müssen eindeutig kenntlich gemacht werden."
Ich denke, nach diesen Anpassung werden sich zukünftige Prozesse für den Gerichtshof einfacher gestalten lassen. Stand Jetzt handelt es sich wohl um einen unsicheren Zustand, der in der Vergangenheit mal so und mal so entschieden wurde. Von daher hoffe ich, dass meine Anregungen fruchtbaren Boden finden.
Grüße
Dashky.