Re: Klage gegen DE1-34338
Es fehlen noch die Beweise(IGMs von dir geschickt)
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Re: Klage gegen DE1-34338
Im oben genannten Fall entscheidet der GH wie folgt:
Angeklagt ist
DE1-34338
wegen Verstoß gegen:
§3.3, §3.5 und §3.7
Urteil:
DE1-34338 wird freigesprochen.
Begründung:
Der Kläger hat vor dem veröffentlichen der PN selbst verlauten lassen das diese veröffentlicht wird...
Das Wort "Bimbo" wird auch heut zutage nicht abwertend gegen Schwarzhäutige gesehen.
Es fiel im Zusammenhang mit Slots und da war es auch nicht gegen Schwarze gemeint.
Anmerkung:
Kurze Erklärung was mit §3.7 gemeint ist.
IGMs,Query,PNs usw. sind private Nachrichten.
IGC wo alle schreiben und lesen können sind keine private Nachrichten.
Private Nachrichten dürfen weder weiter geben veröffentlicht oder zitiert werden,ohne Erlaubnis des Gesprächspartners.
Nur bei Fakten braucht man keine Erlaubnis.
Sonst ist das ein Verstoß gegen §3.7.