Im oben genannten Fall entscheidet der GH wie folgt:

Angeklagt ist/sind
DE1-68673/ES-48915 und DE1-68858/ES-48920

wegen Verstoß gegen:
§2.2. und §2.3.der Spielregeln

Urteil:
DE1-68673/ES-48915 und DE1-68858/ES-48920 hat/haben einen Verstoß gegen die Spielregeln
§2.2. und §2.3., also Multiaccounting begangen.
Gem. § 5.1 der Spielregeln,werden DE1-68673/ES-48915 und DE1-68858/ES-48920 hiermit gelöscht.


Begründung:
Der/Die Angeklagten haben die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem Vorwurf des Multiaccountings nicht genutzt.