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Thread: Änderung der Spielregeln: § 3.7.

  1. #1

    Änderung der Spielregeln: § 3.7.

    Hallo Leute,

    in der Vergangenheit gab es immer wieder Kontroversen bezüglich des Spielregelparagraphen 3.7. Aus aktuellem Anlass würde ich die Auslegung dieses Paragraphen mal für die Zukunft eindeutig festlegen wollen.

    Du darfst keine Inhalte aus Querys, Nachrichten, InGameMessage (IGM), persönlichen Nachrichten (PN) und allen anderen Medien von STNE, ohne die Zustimmung des Verfassers/Gesprächspartner veröffentlichen. RPG Inhalte sind davon ausgenommen.
    Klauseln, die eine automatische Zustimmung zur Veröffentlichung beinhalten, sind verboten!
    Woran sich häufig aufgehangen wird, ist das simple Wort "veröffentlichen". Gehen wir hier mal der Semantik des Wortes nach.

    Wiktionary fasst sich hier bei der Wortbedeutung von "Veröffentlichung" sehr kurz.
    Bedeutungen:

    [1] Der Vorgang der öffentlichen Verfügbarmachung eines Mediums (Publizierung, Release)
    Wikipedia schreibt zu "Veröffentlichung" folgendes:
    m deutschen Urheberrecht den Zeitpunkt, zu dem ein Werk – mit Zustimmung des Urhebers – der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (§ 6 Abs. 1 UrhG). Das Werk muss dazu in Verkehr gebracht werden.
    zudem den technischen Vorgang des Zugänglichmachens.
    manchmal auch das Werk selbst (Bsp.: „seine Veröffentlichung [= sein veröffentlichtes Werk] war erfolgreich“).
    §6 des Urhebergesetztes sagt hier folgendes:
    § 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
    (1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
    (2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.
    Vorallem 6.1 scheint hierbei wichtig zu sein, ist es doch eine ähnliche Formulierung wie in den STNE-Spielregeln. Letztlich sprechen alle drei Quellen davon, dass ein "Werk", in STNE also eine IGM, Auszüge aus privaten Querys, Private Nachrichten im Forum oder unter zwei Personen diskutierte Inhalte aus privaten Konversationen auf dem STNE-IRC-Server und auf dem STNE-Teamspeak-Server, veröffentlicht wird, also an die Öffentlichkeit gebracht wird. Wohlgemerkt greifen hier die Spielregeln nur bei STNE-eigenen Medien ("und allen anderen Medien von STNE").

    Was sagt Wiktionary zur Semantik von "Öffentlichkeit"?

    Bedeutungen:

    [1] die breite Masse der Leute
    Wikipedia schreibt:

    Öffentlichkeit ist der Bereich des gesellschaftlichen Lebens, in dem Menschen zusammenkommen, um Probleme zu besprechen, die in politischen Prozessen gelöst werden sollen. Dafür muss der Zugang zu allen Informationsquellen und Medien frei sein, und die Informationen müssen frei diskutiert werden können. In diesem öffentlichen Raum[1], soll sich die öffentliche Meinung ungestört durch Zensur und anderen Barrieren herausbilden können.
    Anschließend noch der Paragraph 19a des Urhebergesetztes:

    § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
    Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
    Unter Paragraph 15 findet man eine gültige Definition der Öffentlichkeit.

    3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
    Es wird einheitlich davon gesprochen, dass es sich bei der Öffentlichkeit um viele Personen, de facto also mehr als eine, handelt. Die genaue Anzahl ist nicht bestimmt, bei strenger Auslegung würden 50%+1 Person allerdings ausreichen.


    Um zum Grundproblem zurückzukommen: Nicht selten wird angeprangert, dass es sich bei einer IGM-Weiterleitung an eine dritte Person gleichzeitig um eine Veröfffentlichung und damit um einen Verstoß gegen die Spielregeln handelt. Bei genauer Auslegung deutschen Rechts, das ja aus Mangel an grundlegenden Paragraphen die Basis für die Spielregeln darstellt (mal ganz abgesehen davon, dass Spielregelparagraphen, die nicht mit dem deutschen Recht vereinbar wären, im Zweifelsfall vor Gericht keine Chance hätten), wäre also eine Weitergabe keine zwingende Veröffentlichung. Denn was Fakt ist: Die Spielregeln verbieten nur die Veröffentlichung und enthalten keine weiteren diesgearteten Klauseln.


    Mein Vorschlag, um diese Problematik zu lösen, wäre nun folgender:
    § 3.7 um zwei Unterpunkte zu erweitern: "Die Weitergabe privater Nachrichten (Definition) an Spieler, mit denen keine, auf STNE bezogenen vertraglichen Beziehungen bestehen, ist nur dann zulässig, wenn der Autor dem explizit zustimmt."
    Des Weiteren "Private Nachrichten, dessen Weitergabe nicht gewünscht ist, müssen eindeutig kenntlich gemacht werden."


    Ich denke, nach diesen Anpassung werden sich zukünftige Prozesse für den Gerichtshof einfacher gestalten lassen. Stand Jetzt handelt es sich wohl um einen unsicheren Zustand, der in der Vergangenheit mal so und mal so entschieden wurde. Von daher hoffe ich, dass meine Anregungen fruchtbaren Boden finden.

    Grüße
    Dashky.
    Jack: "Mein IQ hat einen int32-Overflow ausgelöst und ist einmal um die Skala gewrappt!"
    ---
    Proximo: "Schonmal ein Haus gesehen dass fehlerfrei gebaut wurde? Dann stell dir mal vor du müsstest das Haus von einem Hühnerstall zu einer Luxusvilla umbauen
    OHNE dass die Hühner entkommen oder ihnen Kalt wird. Dann hast du eine Vorstellung davon wie programmieren funktioniert."

  2. #2
    Desweiteren könnte es sich die geneigte Spielerschaft in Gänze einfach mal kneifen, ihre Konflikte vor dem GH austragen zu müssen. Der von Dir angesprochene Fall ist auch so ein Thema. Keine Ahnung, ob Du daran beteiligt bist, aber in gerade auf S1 ist das inzwischen zu einer Unsitte verkommen.

  3. #3
    Vielleicht könnte man darüber nachdenken, einen Paragraphen einzuführen, der es dem GH erlaubt, bestimmte Fälle mit der Begründung "Lapalie" abzulehnen. Also Dinge, die keine oder nur wenige Auswirkungen aufs Spielgeschehen haben und letztlich nicht der Rede wert sind. Anklagen erst bei Überschreiten eines bestimmten Grenzwertes von Verstößen zuzulassen, wäre auch eine Option. Die zu bestrafen, die bspw. Bugs gezielt ausnutzen, wäre hierbei die Intention.
    Jack: "Mein IQ hat einen int32-Overflow ausgelöst und ist einmal um die Skala gewrappt!"
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    Proximo: "Schonmal ein Haus gesehen dass fehlerfrei gebaut wurde? Dann stell dir mal vor du müsstest das Haus von einem Hühnerstall zu einer Luxusvilla umbauen
    OHNE dass die Hühner entkommen oder ihnen Kalt wird. Dann hast du eine Vorstellung davon wie programmieren funktioniert."

  4. #4
    "Ein Angebot an die Öffentlichkeit liegt vor, wenn der Anbietende den privaten Kreis verlässt und aus der internen Sphäre in die Öffentlichkeit heraustritt.[3]
    Das Werk verlässt den alleinigen Herrschaftsbereich seines Urhebers und wird der Öffentlichkeit übergeben."

    Zu Rechtsfrage wann es an Öffentlichkeit liegt. Darunter verstehe ich schon bei einem Person.
    Das kenne ich auch so bei Diplom-/Bachelor-/Masterarbeiten.


    Des Weiteren "Private Nachrichten, dessen Weitergabe nicht gewünscht ist, müssen eindeutig kenntlich gemacht werden."
    Verfehlt es dann nicht irgendwie den Sinn von "Privaten Nachricht", wenn man es nochmal deutlich kennzeichnen muss das es "privat" ist?
    Ich meine das es bei Facebook auch ähnliche fälle(vor Gericht) gegeben hat, wo ein private Nachricht an einzelne Personen weitergegeben worden ist.
    Last edited by XDragonX; 17-08-2014 at 17:06.

  5. #5
    Quote Originally Posted by XDragonX View Post
    "Ein Angebot an die Öffentlichkeit liegt vor, wenn der Anbietende den privaten Kreis verlässt und aus der internen Sphäre in die Öffentlichkeit heraustritt.[3]
    Das Werk verlässt den alleinigen Herrschaftsbereich seines Urhebers und wird der Öffentlichkeit übergeben."

    Zu Rechtsfrage wann es an Öffentlichkeit liegt. Darunter verstehe ich schon bei einem Person.
    Das kenne ich auch so bei Diplom-/Bachelor-/Masterarbeiten.



    Verfehlt es dann nicht irgendwie den Sinn von "Privaten Nachricht", wenn man es nochmal deutlich kennzeichnen muss das es "privat" ist?
    Ich meine das es bei Facebook auch ähnliche fälle(vor Gericht) gegeben hat, wo ein private Nachricht an einzelne Personen weitergegeben worden ist.
    § 15 Urhebergesetz:

    3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
    Wenn du hier jemanden dafür verurteilst, weil er eine private MSG an eine andere Person weitrgegeben hat, dann werden dir die Anwälte die Türen einrennen und jedes deutsche Gericht wird dir nen Strich durch die Rechnung machen.

    Wovon du sprichst, das nennt sich Geheimhaltungsklausel. So etwas wurde in den Spielregeln aber nicht definiert, in den AGBS von Facebook hingegen schon. Daher rege ich ja die Einführung eines solchen Paragraphen an.
    Last edited by Dashki; 17-08-2014 at 19:51.
    Jack: "Mein IQ hat einen int32-Overflow ausgelöst und ist einmal um die Skala gewrappt!"
    ---
    Proximo: "Schonmal ein Haus gesehen dass fehlerfrei gebaut wurde? Dann stell dir mal vor du müsstest das Haus von einem Hühnerstall zu einer Luxusvilla umbauen
    OHNE dass die Hühner entkommen oder ihnen Kalt wird. Dann hast du eine Vorstellung davon wie programmieren funktioniert."

  6. #6
    Leute, das hier ist ein Spiel und ich lehne es ab, die Regeln dauernd so zu verändern damit sie jedem Winkeladvokaten gerecht wird.

  7. #7
    Quote Originally Posted by darkside View Post
    Leute, das hier ist ein Spiel und ich lehne es ab, die Regeln dauernd so zu verändern damit sie jedem Winkeladvokaten gerecht wird.
    So etwas albernes. Deine Haltung zu dem Thema zeigt schonmal, dass die auch nicht mehr als ein Laie bist und den Vorschlag mit einem derartigem Satz abzuschmettern ist auch nicht das, was man von einem Betiligten erwartet.
    Andere als Winkeladvokaten zu beschimpfen ist aber sicher gut für das Ego.

    Ein Zusatz, wie Dashki ihn vorschlägt, hilft sowohl dem Richter bei der Rechtsprechung, als auch dem Nutzer in seinen Handlungen, da sie den Sachverhalt verständlicher definiert.
    Ob die,von der SL angedachte Meinung des Paragraphen damit zum schlechteren verändert wird, müssteten sich die Richter überlegen.

    Selbst wenn die Richter bewandert sind im Juristendeutsch (was im Fall des Wortes "veröffentlichen" wohl nur bedingt der Fall war) und sie eine solche Ergänzung nicht brauchen, hilft es doch dem Nutzer ungemein zu wissen, worauf der Paragraph abzielt.
    Ich fände diese Änderung demnach gut.

  8. #8
    Das hat nichts mit Ego zu tun, sondern mehr mit dem Verhalten der Spieler generell. Und immer mehr Klagen und auch deren Begründungen und auch Verteidigungen nehmen immer mehr solche Züge, dass wir bald ein Regelwerk von der Komplexität des BGB bräuchten. Dabei müsste normal der gesunde Menschenverstand helfen, hier ordentlich miteinander spielen zu können. Aber nein, wir verlaufen uns in Haarspaltereien über Begrifflichkeiten.

  9. #9
    Meine güte haben wir alle nichts besseres zu tun?

    Da ich nur eine Anzeige im GH vorfinde die auf das Thema passt, gebe ich auch mal meinen Senf dazu!

    Zum Thema der Anzeige:
    Manche würden sagen diese Lapallie hätte er auch drüber stehen können,
    Diesen Leuten gebe ich recht, jedoch wissen diese Leute nicht um welchen Zeitramen es sich handelte, von der Nachricht bis zur Anklage.
    Nach meiner Meinung lag ein leichter Regelverstoß vor.

    Ich hege keinen Groll gegen die Spielerin oder dem Spieler, ich kenn sie/ihn ja nicht einmal.
    Dennoch ist es in meinen Augen ein Regelverstoß und kann angezeigt werden.
    Und wenn ich mich dazu entscheide weil ich das Vertrauensverhälnis von Spieler zu Spieler als zerstört ansehe, dann ist dies auch mein gutes Recht.


    Es war eine Private Nachricht welche mit nonrpg eingefärbt war.
    es war meine Persönliche Meinung, das man mich mit einen bestimmten Thema in ruhe lassen soll, weil ich davon nix wissen will.
    Also hat meine Persönliche Meinung nichts bei einem dritten zu suchen.

    Ich glaube auch nicht das du eine für dich sehr private E-mail von dir bei dem Ex-Freund deiner Freundin vorfinden möchtest. Aber vllt. macht es dir ja auch nix aus.

    Wenn man die IGM betrachtet so kann man sie als Elektronische Post betrachten, welche dem Fernmeldegeheimnis von 1949 in Deutschland unterliegen. In Östereich würden diese unters Briefgeheimnis fallen.

    Fernmeldegeheimnis
    Das Fernmeldegeheimnis (in neuerer Terminologie auch Telekommunikationsgeheimnis) ist ein Verbot des unbefugten Abhörens, Unterdrückens, Verwertens oder Entstellens, von Fernmelde- (Fernschreib-, Fernsprech-, Funk- und Telegrafen-) Botschaften.

    Quelle Wikipedia
    Von dem her finde ich die Regel so wie sie ist, in Ordnung.
    Und ich finde diese Diskussion einfach unangebracht.
    Die Richter hatten damals schon solche Fälle und sie werden in Zukunft ähnliche Fälle von anderen Spielern haben.
    Egal wie die das Regelwerk und diese Regel aussehen wird.

    MFG Adama
    Last edited by Admiral Adama; 18-08-2014 at 10:33.

  10. #10
    Also ihr wollt das Private Nachrichten versenden zu Nachrichten versenden wird.
    Heißt jedes IGM,Qry usw. ist für die Öffentlich gedacht, solange man das nicht jedesmal erwähnt.
    Wird auch beim Qry spaßig jeden Satz zu schreiben das es nicht veröffentlicht werden darf.

    Dann eine andere Sache....es gibt schon einen Unterschied zu Werken,Literaturen usw. und zu geschriebenen/gesprochenen Wort (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Pers%C3..._(Deutschland))
    Das hat nichts mit AGB oder sonstwas zutun bei Facebook.
    Das gilt auch sowohl bei EMail, SMS oder sonstwas.

    Da ist Veröffentlichung schon, wenn es an einen Person geht, der nicht zu dem "privaten Kreis" gehört.

    So hab bei google was gefunden.
    http://www.frag-einen-anwalt.de/Face...--f211053.html
    http://www.recht-freundlich.de/faceb...lichkeitsrecht

    Wer jetzt zu dem "privaten Kreis" und Öffentlichkeit gehört muss man halt Abwegen, aber dafür ist keiner von uns ein Jurist.
    In einem Fall hab ich es gefunden, da wurde in einem WG ein Beschwerde Mail an den Verwalter geschickt. Der hat die EMail an die anderen Bewohner geschickt.
    Die Weitergabe der Mail wurde vom Gericht erlaubt, da die für die Öffentlichkeit auch wichtig war.

    Da zählt WG von paar Personen auch schon als "öffentlich".
    Last edited by XDragonX; 18-08-2014 at 13:19.

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