Zalduras: §5 GG ist ganz einfach nicht zutreffend, da du deine Meinung durchaus sagen kannst, nur STNE muss sie nicht verbreiten. Mach ne eigene Internetseite auf und verbreite da deine Meinung.
Siehe auch http://www.telemedicus.info/urteile/Int ... ibers.html
Oder auch http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... kument.pdf
Die mittelbare Wirkung der Grundrechte im Privatrecht führe nicht dazu, dass ein Betrieb Demonstrationen auf seinem Gelände hinnehmen müsse; Entsprechendes gelte für die Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit.
und
Die Einschränkung, die die Meinungsfreiheit der Klägerin durch das Hausverbot erfährt, beruht auf dem Hausrecht der Beklagten (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB). Dieses dient der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit, auf die sich das Hausrecht erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 2005, KZR 37/03, Umdruck S. 11), und damit zugleich der Sicher-stellung des von dem Eigentümer vorgegebenen Benutzungszwecks (vgl. Bay-ObLG NJW 1977, 261).
Und Kal'Hirol: STNE ist teil der realen Welt und für STNE gelten alle in Deutschland gültigen Gesetze natürlich auch.