Im oben genannten Fall entscheidet der GH wie folgt:

Angeklagt ist/sind
DE4-98

wegen Verstoß gegen:
§3.1.1 der Spielregeln

Urteil:
DE4-98 hat/haben einen Verstoß gegen die Spielregeln
§3.1.1.(Dein Name darf nicht aus Bezeichnungen/Hinweisen/Sätzen bestehen, die auf
extremistischen, verboten, verbrecherischen, verfassungsfeindlichen, sexuellen, anstößigen, beleidigenden oder andersartig befremdlichen Inhalt oder Zusammenhang deuten begangen.)
Gem. § 5.2. der Spielregeln,wird DE4-98 hiermit verwarnt.

Begründung:
Nach einem klärenden Gespräch in STNE eigenen Medien hat DE4-98 seinen Verstoß eingesehen und seinen Namen geändert.