Im oben genannten Fall entscheidet der GH wie folgt:

Angeklagt ist/sind
DE3-22369 und DE3-14723

wegen Verstoß gegen:
§2.2. und §2.3. der Spielregeln

Urteil:

DE3-22369 und DE3-14723
hat/haben einen Verstoß gegen die Spielregeln
§2.2. und §2.3., also Multiaccounting begangen.
Gem. § 5.1 der Spielregeln,werden DE3-22369 und DE3-14723 hiermit verwarnt.

Begründung:
Der/Die Beklagten konnten dem GH glaubhaft machen,dass es sich hierbei nicht um den Vorsatz des Multiaccounting handelte.
Es handelte sich um ein Versäumnis der Meldung online vom Rechner eines Freundes!