Im oben genannten Fall entscheidet der GH wie folgt:

Angeklagt ist
DE4-98
Verstoß gegen:
§3.7

Urteil:
DE3-29308 hat einen Verstoß gegen die Spielregeln §3.7 begangen und erhält eine Verwarnung.

Begründung:
Nachrichten ohne Zustimmung des Verfassers/Gesprächspartner in einem öffentlichen Raum ist nicht erlaubt.
Der Angeklagte hat sich danach dafür entschuldigt.
Er sollte auch auf sein Wortwahl achten(siehe Stellungnahme Punkt 5).