Im oben genannten Fall entscheidet der GH wie folgt:

Angeklagt ist

DE-68470

Verstoß gegen:
§ 4.1.2 i.V.m § 4.1.1 Spielregeln

Urteil:
DE-68470 hat einen Verstoß gegen die Spielregeln§ 4.1.2 i.V.m § 4.1.1 also Bugusing begangen.
Gem. § 5.3 Spielregeln, wird DE-68470 mit einer Charakter sperre von 2 Wochen auf Bewährung bestraft.

Begründung:
Da DE-68470 einsichtig war wird die Strafe auf Bewährung ausgesetzt.